Energieausweis

Regger Immobilien - Spittal an der Drau

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist der nach Maßgabe der jeweiligen (primär landesrechtlichen) technischen Bauvorschriften zu erstellende Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. einzelnen Nutzungsobjekten in Gebäuden im Wege der Berechnung deren Energiebedarfs im Sinne eines auf der Grundlage des Gebäudes und dessen Beschaffenheit ermittelten Normverbrauchs;

Prognosen über den tatsächlichen Verbrauch, der ja unter anderem vom Nutzerverhalten, klimatischen Parametern und natürlich auch dem Wetter abhängig ist, werden damit nicht angestellt! Im Energieausweis festgehalten werden auch eine Gesamtenergiekennzahl sowie Empfehlungen für die Optimierung der Energieeffizienz.


Wer erstellt einen Energieausweis und wie lange ist er gültig?

Die Befugnis zur Erstellung eines Energieausweises orientiert sich an den jeweiligen bautechnischen Vorschriften, wird also von den Bundesländern geregelt. Baumeister, Ziviltechniker und gerichtliche zertifizierte Sachverständige für das Bauwesen gelten jedenfalls als befugt, darüber hinaus auch Prüfanstalten wie etwa der TÜV Österreich.

Nach dem EAVG darf ein Energieausweis höchstens zehn Jahre alt sein, dh. alle zehn Jahre ist ein neuer Energieausweis zu erstellen.

In welchen Fällen ist ein Energieausweis vorzulegen, ab wann gilt diese Verpflichtung und wird es Ausnahmen geben?

Das EAVG sieht vor, dass bei jeder Veräußerung und jeder In-Bestand-Gabe (Vermietung, Verpachtung) von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer bzw. Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter, Pächter) bis spätestens zur Abgabe dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen (und im Falle des Vertragsabschlusses auch auszuhändigen) hat.

Diese Verpflichtung gilt an sich seit dem 1. Jänner 2008, für Gebäude mit einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung jedoch erst seit dem 1. Jänner 2009.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht sind für jene Gebäudekategorien vorgesehen, für die nach den jeweils anwendbaren bautechnischen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss. Auf der Grundlage der Gebäude-RL können nämlich die technischen Vorschriften für bestimmte Gebäude (wie zB. Gebäude unter Denkmalschutz, für religiöse Zwecke genutzte Gebäude, provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen mit niedrigem Energiebedarf, Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr oder frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50m²) Ausnahmen vorsehen. Wie weit konkrete Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestehen werden, ist also jeweils auf Basis der bautechnischen Vorschriften der Länder zu prüfen.

Welchen Zweck verfolgt das EAVG?

Grundlage des EAVG ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäude-RL). Ziel der Gebäude-RL ist vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele der EU die Steigerung der Energieeffizienz.

In Umsetzung der Gebäude-RL bezweckt das EAVG, dass hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Transparenz auf dem Immobilienmarkt geschaffen wird. Das Erfordernis eines Energieausweises soll marktbestimmende Bedeutung entfalten, zumal erwartet wird, dass Energieeffizienzdaten die Entscheidungen der Nachfrager wesentlich beeinflussen werden und folglich die Anbieterseite auf das geänderte Nachfragerverhalten reagieren wird. Durch diesen ökonomischen Prozess soll „auf marktwirtschaftlichem Wege“ (und nicht durch regulativen Zwang) eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erreicht werden.